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Gemeinde

St. Lorenzen

Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungen bzw. -angliederungserklärungen - Informationen für den Bürger

(Art. 3, Abs. 5 des Legislativdekrets vom 23.05.2005, Nr. 99)

Es wird mitgeteilt, dass sämtliche in dieser Gemeinde und im Regierungskommissariat verwahrten Erklärungen über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen, die anlässlich der letzten Volkszählung 2001 und danach abgegeben worden sind, dem LANDESGERICHT IN BOZEN übergeben worden sind. Das Landesgericht ist nun für die Verwaltung dieser Erklärungen zuständig.

1. Wirksamkeit der dem Landesgericht übermittelten Erklärungen

Die dem Landesgericht übergebenen Erklärungen bleiben solange wirksam, bis sie nicht vom Erklärenden persönlich widerrufen oder geändert werden.

2. Änderung der Erklärung

Wird die Erklärung innerhalb 28. November 2005 geändert, wird diese Änderung sofort wirksam.
Wird die Erklärung hingegen nach dem 28. November 2005 geändert, erlangt diese Änderung erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Abgabedatum Wirksamkeit.

3. Widerruf der Erklärung

Wird die Erklärung innerhalb 28. November 2005 widerrufen, ist der Widerruf sofort wirksam.
Wird innerhalb des obgenannten Termins, nach erfolgtem Widerruf, eine neue Erklärung vorgelegt, erlangt dieselbe sofortige Wirksamkeit; wird sie hingegen nach Ablauf des genannten Termins vorgelegt, erlangt sie nach Ablauf von 18 Monaten ab Abgabedatum Wirksamkeit.
Der Widerruf der Erklärung ist auch nach dem 28. November 2005 zulässig. Allerdings kann in diesem Fall eine neue Erklärung erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Erhalt des Umschlages mit der widerrufenen Erklärung abgegeben werden. Die neue Erklärung erlangt nach Ablauf von weiteren 2 Jahren ab Abgabedatum Wirksamkeit.

4. Abgabe der Erklärung von Seiten der Bürger, die noch keine abgegeben haben

Wer es anlässlich der letzten Volkszählung 2001 und danach verabsäumt hat, eine Erklärung abzugeben, kann dies jederzeit nachholen. Dabei muss über das Fehlen der Erklärung eine eigenverantwortliche Ersatzerklärung vorgelegt werden. Wird die Erklärung über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen innerhalb 28. November 2005 abgegeben, wird sie sofort wirksam; die nach Ablauf des vorgenannten Termin abgegebenen Erklärungen erlangen hingegen die Wirksamkeit nach Ablauf von 18 Monaten ab Abgabedatum.

5. Zuständige Behörden

Das Landesgericht in Bozen ist für die gesamte Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit den Erklärungen über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen zuständig. Das Landesgericht nimmt die Erklärungen, die Änderungserklärungen und die Widerrufserklärungen entgegen, verwahrt dieselben und stellt die vorgesehenen Bescheinigungen über die Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer Sprachgruppe aus. Hierfür muss der interessierte Bürger persönlich erscheinen und einen gültigen Personalausweis bzw. eine gleichwertige Urkunde mitbringen.
Adressen und Kontaktnummern

Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit des Landesgerichts Bozen
Gerichtsplatz 1
39100 Bozen
Telefon +39 0471 226 312
Fax +39 0471 226 311
Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr


Zuständig: Meldeamt

01.01.2022